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Gutschrift oder Stornorechnung? Unterschied und richtige Korrektur

Eine Gutschrift stellt der Leistungsempfänger aus, eine Stornorechnung der Rechnungsaussteller. So korrigierst du Rechnungen richtig.

  • FirmenPilot-Redaktion
  • Zuletzt aktualisiert
  • 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Eine Gutschrift im Sinne des § 11 Abs. 7 UStG ist eine Abrechnung, die der Empfänger einer Leistung ausstellt – nur mit Vereinbarung und als „Gutschrift“ bezeichnet. Eine Stornorechnung stellt dagegen der Rechnungsaussteller selbst aus, um eine eigene Rechnung rückgängig zu machen. Fehlerhafte Rechnungen werden nie gelöscht, sondern storniert und mit neuer Nummer neu ausgestellt.

Das Wichtigste

  • Gutschrift = Abrechnung durch den Leistungsempfänger, nur mit Vereinbarung (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG)
  • Stornorechnung = Korrektur durch den Rechnungsaussteller, mit eigener Nummer und Verweis aufs Original
  • Fehlerhafte Rechnungen nie löschen: stornieren und mit der nächsten freien Nummer neu ausstellen
  • Die Umsatzsteuer wird im Zeitraum der Änderung berichtigt (§ 16 Abs. 1 UStG)
  • Zu hoch ausgewiesene Steuer schuldest du, bis du die Rechnung berichtigst (§ 11 Abs. 12 UStG)

Was ist der Unterschied zwischen Gutschrift und Stornorechnung?

Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Abrechnung, die nicht der Leistende, sondern der Empfänger der Leistung ausstellt. Eine Stornorechnung dagegen stellt der Leistende selbst aus, um eine eigene, bereits ausgestellte Rechnung ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Die beiden Begriffe werden im Alltag oft verwechselt, meinen steuerlich aber etwas völlig anderes.

Im Sprachgebrauch nennen viele jede Rechnungskorrektur „Gutschrift“ – etwa wenn ein Kunde Geld zurückbekommt. Steuerlich ist das ungenau. Wer den Unterschied kennt, vermeidet Rückfragen von Kunden, Steuerberatung und Finanzamt.

Was ist eine Gutschrift laut Umsatzsteuergesetz?

Eine Gutschrift ist laut § 11 Abs. 7 UStG „jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird“. Der Kunde rechnet also über das ab, was er bekommen hat – deshalb spricht man auch von einer „umgekehrten Rechnung“.

Damit eine Gutschrift als Rechnung anerkannt wird, müssen laut § 11 Abs. 8 UStG vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Leistende muss berechtigt sein, Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert auszuweisen.
  2. Beide Seiten müssen sich einig sein, dass mit Gutschrift abgerechnet wird.
  3. Die Gutschrift muss alle Angaben einer Rechnung enthalten und als „Gutschrift“ bezeichnet sein.
  4. Sie muss dem Leistenden zugeleitet werden.

Widerspricht der Empfänger der Gutschrift dem darin ausgewiesenen Steuerbetrag, verliert sie insoweit die Wirkung einer Rechnung (§ 11 Abs. 7 UStG).

Beispiel: Eine Vermittlungsplattform rechnet monatlich die Provisionen ihrer Partnerbetriebe ab. Statt dass jeder Betrieb eine Rechnung schreibt, erstellt die Plattform für jeden Partner eine Gutschrift. Das spart Arbeit, setzt aber eine vorherige Vereinbarung voraus.

Wann brauchst du eine Stornorechnung?

Eine Stornorechnung brauchst du, wenn eine von dir ausgestellte Rechnung falsch ist oder der Umsatz ganz oder teilweise nicht stattfindet. Eine einmal ausgestellte Rechnung wird nicht gelöscht oder überschrieben – sie bleibt Teil deiner Unterlagen, und die Korrektur wird als eigener Beleg sichtbar.

Typische Anlässe sind:

  • falscher Rechnungsempfänger oder falsche Anschrift
  • falscher Steuersatz oder Rechenfehler
  • ein Auftrag wird nach der Rechnung storniert
  • Ware wird zurückgegeben oder eine Leistung reklamiert
  • eine Rechnung wurde doppelt ausgestellt

Wichtig: Nur wer die Rechnung ausgestellt hat, kann sie berichtigen. Bemerkt dein Kunde einen Fehler, bittet er dich um eine korrigierte Rechnung – er darf sie nicht selbst ändern.

Was muss auf einer Stornorechnung stehen?

Eine Stornorechnung enthält im Kern dieselben Angaben wie die Originalrechnung, nur mit umgekehrtem Vorzeichen und einem klaren Bezug zum Original. In der Praxis haben sich diese Inhalte bewährt:

  • Bezeichnung als „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“
  • eine eigene, neue fortlaufende Nummer
  • Nummer und Datum der Originalrechnung, auf die sich das Storno bezieht
  • Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger wie auf dem Original
  • die stornierten Positionen mit negativem Betrag, Steuersatz und Steuerbetrag
  • bei einem Teilstorno nur die betroffenen Positionen

Wie die neue Nummer vergeben wird und warum die alte nie wiederverwendet werden darf, erklärt der Ratgeber Rechnungsnummer in Österreich: Regeln für fortlaufende Nummern.

Praxis-Tipp: Schreib auf Korrekturbelege „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ statt „Gutschrift“. Das Wort „Gutschrift“ ist steuerlich für das Gutschriftverfahren reserviert und sorgt sonst bei Kunden und in der Buchhaltung für Verwirrung.

Wie korrigierst du eine fehlerhafte Rechnung Schritt für Schritt?

Du korrigierst eine fehlerhafte Rechnung, indem du sie stornierst und anschließend neu ausstellst. So gehst du vor:

  1. Fehler prüfen: Betrifft er nur eine Angabe wie die Anschrift oder auch Beträge und Steuer?
  2. Stornorechnung erstellen: mit eigener Nummer, Verweis auf die Originalrechnung und negativen Beträgen.
  3. Neue Rechnung ausstellen: mit der nächsten freien Nummer und allen richtigen Angaben.
  4. Beides dem Kunden schicken: am besten gemeinsam, mit einem kurzen Satz, was korrigiert wurde.
  5. Zahlung zuordnen: Hat der Kunde schon bezahlt, verrechnest du die Zahlung mit der neuen Rechnung oder erstattest die Differenz.
  6. Alles aufbewahren: Original, Storno und neue Rechnung bleiben Teil deiner Buchhaltungsunterlagen.

Geht es nur um einen kleinen Teil, etwa eine zurückgegebene Position, reicht oft ein Teilstorno ohne neue Rechnung. Bei formalen Fehlern, etwa einer falschen Anschrift, kläre mit deiner Steuerberatung, ob eine einfache Berichtigung genügt.

Was passiert mit der Umsatzsteuer bei Storno und Korrektur?

Ändert sich durch ein Storno das Entgelt, wird die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigt, in dem die Änderung eintritt – nicht rückwirkend im Monat der Originalrechnung (§ 16 Abs. 1 UStG). Dein Kunde muss im selben Zug seinen Vorsteuerabzug berichtigen.

Besonders wichtig ist das bei falsch ausgewiesener Steuer. Wer auf einer Rechnung an einen Unternehmer zu viel Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag aufgrund der Rechnung, bis er die Rechnung gegenüber dem Empfänger berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG). Ein Tippfehler beim Steuersatz kann also teuer werden, wenn er nicht korrigiert wird. Wie die Voranmeldung abläuft, steht im Beitrag Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich.

Gutschrift, Storno oder Preisnachlass – was passt wann?

Welcher Beleg passt, hängt davon ab, wer abrechnet und was sich ändert. Eine einfache Orientierung:

  • Du hast eine Leistung erbracht, der Kunde rechnet ab: Gutschrift im Sinne des § 11 Abs. 7 UStG – nur mit Vereinbarung.
  • Deine Rechnung ist falsch: Stornorechnung und neue Rechnung.
  • Der Auftrag fällt ganz weg: Stornorechnung über den vollen Betrag.
  • Der Kunde bekommt nachträglich einen Nachlass: Korrekturbeleg über den Nachlass mit Bezug auf die Originalrechnung.
  • Der Kunde hat noch nicht bezahlt und erinnert sich nicht an die Leistung: erst klären, dann gegebenenfalls korrigieren – eine Mahnung auf eine strittige Rechnung bringt selten Geld.

In Deutschland gilt im Grundsatz Ähnliches: Auch dort ist eine Gutschrift eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger und muss als „Gutschrift“ bezeichnet sein. Bei grenzüberschreitenden Fällen lohnt sich die Abstimmung mit der Steuerberatung.

Wie unterstützt dich FirmenPilot bei Rechnungen und Korrekturen?

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  • Vor dem Speichern siehst du das fertige PDF als Vorschau – der beste Moment, um einen falschen Steuersatz oder eine alte Anschrift zu bemerken.
  • Ausgestellte Rechnungen legst du geschützt ab, statt sie in Ordnern auf verschiedenen Rechnern zu suchen.
  • Jeder Kunde kann eine eigene Rechnungs-E-Mail-Adresse haben, damit Rechnungen gleich richtig ankommen.
  • Zahlungseingänge ordnest du ab Business Class über das verbundene Bankkonto den Rechnungen zu.

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Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.

Über die FirmenPilot-Redaktion

Das Team hinter FirmenPilot – LD Software Solutions FlexCo aus Wiener Neustadt – entwickelt Unternehmenssoftware für kleine und mittlere Betriebe und schreibt hier aus der Praxis über CRM, Rechnungen, Steuern und Organisation.

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Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen?

Nein. Eine ausgestellte Rechnung bleibt Teil deiner Buchhaltungsunterlagen. Du stornierst sie mit einer Stornorechnung und stellst bei Bedarf eine neue, richtige Rechnung mit eigener Nummer aus.

Darf ich eine Rechnungskorrektur „Gutschrift“ nennen?

Besser nicht. Das Wort Gutschrift ist im Umsatzsteuergesetz für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger vorgesehen. Für Korrekturen eigener Rechnungen sind „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“ eindeutiger.

Braucht eine Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?

Ja. Die Stornorechnung bekommt eine neue, fortlaufende Nummer und verweist auf Nummer und Datum der Originalrechnung. Die ursprüngliche Nummer wird nie ein zweites Mal vergeben.

In welchem Monat wird ein Storno bei der Umsatzsteuer berücksichtigt?

Ändert sich das Entgelt, wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum berichtigt, in dem die Änderung eintritt (§ 16 Abs. 1 UStG) – nicht rückwirkend im Monat der Originalrechnung.

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